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   RG, 07.06.1934 - 2 D 405/34   

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https://dejure.org/1934,270
RG, 07.06.1934 - 2 D 405/34 (https://dejure.org/1934,270)
RG, Entscheidung vom 07.06.1934 - 2 D 405/34 (https://dejure.org/1934,270)
RG, Entscheidung vom 07. Juni 1934 - 2 D 405/34 (https://dejure.org/1934,270)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wirksamkeit eines von dem Bevollmächtigten eines antragsberechtigten eingetragenen Vereins gestellten Strafantrags. Beginn der Antragsfrist für den Verein, wenn dessen Vorstand von der strafbaren Handlung durch ein -- gleichfalls antragsberechtigtes -- Mitglied des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 68, 263
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 670/51

    Schwere passive und aktive Bestechung - Beamtenbestimmung im Sinne des

    Denn dieser Begriff ist weit zu fassen; er ergreift jeden, der vermöge seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, für ihn geschäftlich zu handeln, und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt (RGSt 68, 70, 74; 68, 119; 68, 263, 270; 72, 62).

    Geschäftliche Betriebe können deshalb auch Unternehmungen sein, die allein gemeinnützige, soziale oder kulturelle Ziele verfolgen, Beispiele aus der Rechtsprechung sind gemeinnützige Genossenschaften und Konsumvereine (RGSt 50, 118; 68, 263),eine Kriegslederaktiengesellschaft, die militärischen und sozialen Zwecken diente (RGSt 55, 31), eine Postbeamtenkrankenkasse (RGSt 68, 70), eine Allgemeine Ortskrankenkasse (RG JW 1935, 1861), eine Beratungsstelle der Reichsvereinigung deutscher Lichtspielstellen, Kultur- und Werbefilmhersteller e.V. (RG HRR 1940, 1220).

  • OLG Brandenburg, 25.07.2001 - 1 Ss 16/01

    Strafantragsbefugnis bei Hausfriedensbruch

    Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen (RGSt 68, 263; BGH NStZ 1985, 407) ergibt, dass der für die Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs erforderliche Strafantrag (§ 77 StGB) fehlt.
  • BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85

    Unterhaltsprozess - Bestreiten des Geschlechtsverkehrs - Prozessbetrug -

    Zwar ist bei der Verletzung materieller Rechtsgüter auch eine Vertretung des Verletzten bei der Antragstellung im Willen (und nicht nur in der Erklärung) möglich (RGSt 51, 84; 68, 263, 265).
  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 442/52

    Antragserfordernis bei Straftaten gegen Eigentum und Vermögen gegen Angehörige -

    Das war ausreichend; auch war es nicht erforderlich, dass die Vollmacht noch vor dem Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wurde (RGSt 61, 357; 68, 263).
  • BGH, 19.06.1956 - 1 StR 141/56

    Rechtsmittel

    In letzterem Falle brauchte zwar ihr Wille, eine Erklärung für den Vormund abzugeben, nicht aus dem Antrag selbst erkennbar hervorzugehen (u.a. RGSt 61, 45, 47); auch genügte es für die Zustimmung, daß diese von dem Vormund gegenüber Frau R. mündlich, gegebenenfalls sogar stillschweigend, erklärt wurde (u.a. RGSt 68, 263, 265).
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